Durch Post bei Facebook zum Demo-Mitveranstalter – OLG Stuttgart verwirft Revision und bestätigt Geldstrafe von 40 Tagessätzen
Einem Mann wurde vorgeworfen durch einen Post bei Facebook zu einem sog. „Kerzenspaziergang“ aufgerufen zu haben. In dem Post führte er mehrere Demo-Termine auf, die in den nächsten Tagen stattfanden. Im Post standen auch die Sätze: „Komm auch du! Nähere Infos per PN.“
Eine Versammlung in dem Post war nicht angemeldet. Da der Veranstalter der Versammlung nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde der Betroffene aufgrund des Posts angezeigt. Der Betroffene war aber nicht der Veranstalter dieses Kerzenspaziergangs. Er wollte lediglich als Teilnehmer dort teilnehmen, aber aufgrund des schlechten Wetters entschied er sich zu Hause zu bleiben.
Doch die Gerichte der ersten beiden Instanzen und nun in 3. Instanz das OLG Stuttgart sahen das anders. Der Betroffene wurde wegen eines Verstoßes gegen §§ 26 Nr. 2, 14 VersammlG wegen der Durchführung einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Betroffene sei durch die Sätze „Komm auch du!“ und „Nähere Infos per PN“ zumindest als Mitveranstalter zu sehen, denn er hat dazu beigetragen, dass eine ausreichende Menschenmenge am Versammlungsort zusammengekommen war.
Markus Haintz
Rechtsanwalt
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