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AG Waiblingen lehnt Strafbefehl wegen "Beleidigung" von Strack-Zimmermann ab

Nun hat das Amtsgericht Waiblingen gezeigt, dass nicht jedes Gericht blindlings die Strafbefehle erlässt, welche die Staatsanwaltschaften beantragen. Diesen Eindruck haben wir leider immer häufiger. 
Das Amtsgericht Waiblingen hat es abgelehnt, einen Strafbefehl, den die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft wollte mit dem Strafbefehl gegen einen X-User vorgehen, der die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses, Frau Strack-Zimmermann durch einen Kommentar beleidigt haben soll. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautete „gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung“, strafbar nach § 188 StGB. 
Es ging um den folgenden Kommentar: „Haut ab ihr elenden Kriegstreiber. Unsäglich…Da werdet ihr feucht wenn deutsche Panzer gen Osten rollen.“

Jedoch hat das AG Waiblingen das Bestehen des hinreichenden Tatverdachts verneint. Es sieht den § 188 StGB als nicht erfüllt an. 
Die Bezeichnung von Frau Strack-Zimmermann als „elende Kriegstreiberin“ stellt laut Gericht zwar eine abwertende Meinungsäußerung dar, jedoch bestehen im Rahmen der öffentlichen politischen Meinungsbildung hohe Duldungspflichten der Betroffenen. Die Äußerungen seien im Kontext zu einem Ausgangstweet getätigt worden. Es bestehe vorliegend „ein sachlicher Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und der in der Öffentlichkeit bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die militärische Unterstützung der Ukraine“. Daher sei „die Grenze zur Schmähkritik hier nicht überschritten, sondern diese Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.“
Auch die weitere Äußerung sei „trotz des Sexualbezugs noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.“ Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch scharf zu kritisieren, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit. Bei dieser Äußerung ist die Grenze zur Schmähkritik ebenfalls nicht überschritten, da „der politische Zusammenhang mit der im Bundestag und in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Frage von deutschen Panzerlieferungen an die Ukraine deutlich“ wird. 

Außerdem muss für die Verwirklichung des § 188 StGB die Äußerung dazu geeignet sein, das politische Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren. Diese Erheblichkeitsschwelle sieht das Gericht als nicht überschritten an. Dafür gab es insbesondere in der Ermittlungsakte keinerlei Beweise. Das Gericht führt weiter aus, dass in der Äußerung „Frau Strack-Zimmermann eine sexuell motivierte Handlungsweise bei ihrer Unterstützung der Ukraine in deren Abwehrkampf unterstellt und diese hierdurch verächtlich gemacht“ wird.  Jedoch sei „für einen vernünftigen Bürger ohne weiteres erkennbar, dass es sich hier um eine verbale Entgleisung handelt und dies in keinem Fall deren wirkliche Motivationslage wiedergibt.“ Aufgrund dessen sei es fernliegend, dass die Äußerung die politische Arbeit und das Wirken von Frau Strack-Zimmermann negativ beeinflussen könnte. 

Es bleibt zu hoffen, dass sich auch andere Gerichte ein Beispiel daran nehmen und künftig die Strafbefehle ordentlich prüfen, bevor sie sie trotz zulässiger Meinungsäußerung erlassen und dadurch Menschen mit unnötigen Strafverfahren überhäufen. Vor allem kann auch dadurch dem Vorgehen von Frau Strack-Zimmermann, wonach sie Äußerungen abmahnen lässt, die unter die Meinungsfreiheit fallen, und Strafanzeigen wegen dieser Äußerungen erstatten lässt, ein Riegel vorgeschoben werden. 

Viktoria Dannenmaier
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin

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Bild: Marie-Agnes Strack-Zimmermann während eines Interviews im Bundestag. Shutterstock / Juergen Nowak