Verwaltungsgericht München gibt Eilantrag statt - Demo in Landsberg läuft. Und fährt!
Willkürliches Versammlungsverbot
Das Landratsamt Landsberg am Lech hatte mit Bescheid vom 2. Mai 2024 erneut einen motorisierten Korso in Landsberg verboten und die übrige Demonstration auf den Gehweg verbannt. Die Organisatoren haben sich das nicht gefallen lassen und sind rechtlich gegen die Versammlungsbeschränkungen vorgegangen; mit Erfolg. Das VG (Verwaltungsgericht) München gab dem Eilantrag, welcher von Haintz-legal eingereicht worden ist, heute vollumfänglich statt.
Es ist seit Jahren eine Unsitte in Deutschland, dass staatskritische Demonstrationen offenkundig anders behandelt werden als solche, die den aktuell herrschenden Narrativen folgen. Selbst nach Ende der Corona-Maßnahmen-Krise gibt es immer noch regelmäßig Fälle (siehe u. a. hier), in denen die Versammlungsfreiheit von Oppositionellen rechtswidrig beschränkt wird.
Jüngstes Beispiel dafür ist das völlig willkürliche Verbot des Landratsamts Landsberg am Lech, eine Demonstration auf den Straßen von Landsberg mit Kraftfahrzeugen und Traktoren als Kundgebungsmittel zu untersagen. Das Verbot ist bizarr und zeugt erneut von der Versammlungsfeindlichkeit des "Freistaats" Bayern, der durch das Landratsamt vertreten wird.
Verwaltungsgericht München gibt Eilantrag statt
Wenn Versammlungsverbote damit "begründet" werden, dass vermeintlich die "Leichtigkeit des Verkehrs" gefährdet ist, mutet das bereits fragwürdig an. Wenn diese Verbote zudem darauf fußen, dass das Landratsamt sich pauschal auf vermeintlich "belästigte" Anwohner beruft, dann sollte jeder, der auf dem demokratischen Auge noch etwas Sehfähigkeit besitzt, sehr genau hinsehen.
Wenn das Landratsamt dann noch angemerkt, es seien zu wenige Fahrzeuge involviert gewesen, weshalb der Gehweg zur Erreichung des Versammlungszwecks ausreiche; spätestens dann wissen wir, wie es um die deutsche Exekutive bestellt ist.
Das Landratsamt am Lech lieferte ein offenkundiges Exempel für den maroden Zustand der deutschen Demokratie. Weder trug es eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, noch gedachte es, nachvollziehbare Begründungen zu liefern; für den Bürger, welcher nicht mehr tat, als von seinem demokratischen Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen.
Stattdessen konfrontierte man ihn mit der willkürlichen Untersagung eben dieses Rechts; ohne jegliche Argumentationsbasis.
Das Verwaltungsgericht München hat folgerichtig unserem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Veranstalter gegen das Verbot der Nutzung von Kraftfahrzeugen und der Straße wiederhergestellt.
Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Das Verwaltungsgericht München folgte der Argumentation von Haintz-legal, betonte den besonderen Wert der Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung und bestätigte, dass die Bürger selbst entscheiden können, „wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können". Der Beschluss kann hier heruntergeladen werden.
Das Gericht konnte insbesondere keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erkennen, welche die Versammlungsbeschränkungen rechtfertigen würden.
"Die Kammer kann nach der nur möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die Nutzung und Teilnahme von Kraftfahrzeugen als Kundgebungsmittel zu Verkehrsgefahren führen wird, welche die allgemeinen Verkehrsgefahren wesentlich erhöhen und den Versammlungsteilnehmern unmittelbar zugerechnet werden können." (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 4. Mai 2024, Aktenzeichen M 10 S 24.2228, S. 11 f.)
"Selbst die Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion vom 11 . April 2024 zur Versammlung am 8. April 2024 geht lediglich von einer abstrakten Gefährdung aus und bestätigt gerade, dass keine konkreten Gefahrenlagen gegeben waren. Warum dies bei der nunmehr angezeigten Versammlung anders sein soll, erschließt sich der Kammer nicht." (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 4. Mai 2024, Aktenzeichen M 10 S 24.2228, S. 12)
Markus Haintz
Rechtsanwalt